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Die Teilnahme an TARGET-EZB unterliegt ausschließlich den Bedingungen für die Teilnahme an TARGET-EZB nach Anhang I.
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) eröffnet die EZB ab dem Zeitpunkt, an dem das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System – ECMS) gemäß Mitteilung auf der Website der EZB in Betrieb genommen wird, keine anderen Konten als TARGET-Konten für Teilnehmer, die zur Erbringung von Diensten, die in den Anwendungsbereich der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) fallen, zur Teilnahme an TARGET zugelassen sind, mit Ausnahme von Konten, die für die Haltung von beschlagnahmten Guthaben oder gegenüber einem Drittgläubiger verpfändeten Guthaben oder Guthaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) genutzt werden.
Die Teilnahme an TARGET-EZB unterliegt gegebenenfalls Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).
Änderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), welche die Bedingungen von TARGET-EZB betreffen, sollten sich im Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen…
Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) können Zentralbanken, soweit erforderlich, auf Daten aller Teilnehmer aller…
Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/22) über die Bedingungen von TARGET-EZB;
Das TARGET-Komponenten-System der EZB (TARGET-EZB) ist auf folgende Vorgänge beschränkt:
„TARGET-Geschäftstag“ ein „Geschäftstag“ oder „TARGET-Geschäftstag“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank…
Gemäß Anhang I Teil I Artikel 28 Absatz 3 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) darf jede Zentralbank für bestimmte Zwecke Zahlungsinformationen über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.