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Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Einlage“: ein auf Euro oder auf eine andere Währung lautendes Guthaben, das sich aus auf einem Konto bei einer NZB oder der EZB gehaltenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen anderer durch eine NZB oder die EZB geführter Geschäfte ergibt, und eine Verbindlichkeit begründet, welche in der Bilanz der betreffenden NZB oder der EZB erfasst wird und von der betreffenden NZB oder der EZB nach den geltenden vertraglichen oder regulatorischen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich täglich fälliger Einlagen und Termineinlagen;
„EURSTR“: der Euro Short-Term-Rate im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/19) , der von der EZB veröffentlicht wird;
„EURSTR-OIS“: ein Tagesgeldsatz-Swap (Overnight Index Swap — OIS) im Sinne von Artikel 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) , bei dem der Tagesgeldreferenzsatz für die periodisch variablen Zinszahlungen an den EURSTR gekoppelt ist;
„nicht geldpolitische Einlagen“: Einlagen, die nicht zur Durchführung der vom EZB-Rat beschlossenen einheitlichen Geldpolitik getätigt werden und die in den Anwendungsbereich eines der folgenden Rechtsakte fallen:
Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken;
Leitlinie (EU) 2024/1211 (EZB/2024/13) über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen;
Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation;
Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/22) über die Bedingungen von TARGET-EZB;
Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen.
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