Art. 2 32022D2481BESCHLUSS (EU) 2022/2481 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Art. 2 32022R2294VERORDNUNG (EU) 2022/2294 DER KOMMISSION vom 23. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Art. 2 32019R2022Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I aufgeführt.
Art. 2 32004D0605BESCHLUSS DES ÜBERSETZUNGSZENTRUMS FÜR DIE EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION vom 13. April 2004 betreffend die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (2004/605/EG)
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Art. 2 32022D0134BESCHLUSS (EU) 2022/134 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Januar 2022 zur Aufstellung einheitlicher Regeln für die Übermittlung aufsichtlicher Informationen an Behörden und Einrichtungen durch die Europäische Zentralbank zwecks Wahrnehmung der ihr nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates übertragenen Aufgaben (EZB/2022/2)
Im Sinne des vorliegenden Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: