Art. 2 32020D0255BESCHLUSS (EU) 2020/255 DES RATES vom 17. Februar 2020 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vor.
Art. 2 32018D0826BESCHLUSS (EU) 2018/826 DES RATES vom 28. Mai 2018 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der Beteiligung der Libanesischen Republik an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA)
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor .
Art. 3 32024D0226BESCHLUSS (GASP) 2024/226 DES RATES vom 9. Juni 2023 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über die Einrichtung und den Betrieb der zur Unterstützung der Strukturen der G5 der Sahelzone in Nouakchott eingesetzten regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle der Europäischen Union
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor .
Art. 3 32016D2117BESCHLUSS (EU) 2016/2117 DES RATES vom 29. September 2016 über den Abschluss — im Namen der Union — des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 63 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vor .
Art. 2 32020D1067BESCHLUSS (EU) 2020/1067 DES RATES vom 13. Juli 2020 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen von Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch
Der Präsident des Rates nimmt die im Abkommen vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor .