Erwägungsgrund 2 32023D1313
Im Rahmen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ bestätigten die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“), dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens wurden am 1. Februar 2021 bzw. am 1. Februar 2022 28 geografische Angaben der Europäischen Union und 28 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen. Hinsichtlich der dritten Aufnahme geografischer Angaben in Anhang 14-B haben die Vertragsparteien bestätigt, dass diese nicht 2022 erfolgen wird, sondern 2023, und dass sie im Jahr 2023 zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen werden soll: Zum ersten Zeitpunkt geht es um die Aufnahme von 28 geografischen Angaben der Europäischen Union und von 14 geografischen Angaben Japans, zum zweiten Zeitpunkt sollen die übrigen geografischen Angaben Japans für Agrarerzeugnisse aufgenommen werden.