Erwägungsgrund 2 32023D0133
Nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/598 des Rates beträgt die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus acht durch Losentscheid bestimmten Mitgliedstaaten drei Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Amtszeit dieser Europäischen Staatsanwälte wird im Juli 2023 enden.