Erwägungsgrund 4 32023D1439
Hierzu bestimmt Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472, dass EUNAVFOR MED IRINI nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 2292 (2016), und nach Erfordernis innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Libyens Kontrollen von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, durchführt, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern, und dass EUNAVFOR MED IRINI entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände ergreift.