Erwägungsgrund 5 32023D1439
Ferner ist in Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 vorgesehen, dass EUNAVFOR MED IRINI angesichts der außergewöhnlichen operativen Anforderungen und auf Einladung eines Mitgliedstaats Schiffe in Häfen dieses Mitgliedstaats umleiten und beschlagnahmte Rüstungsgüter und zugehöriges Material, auch durch Lagerung, Zerstörung oder Weitergabe an einen Mitgliedstaat oder an Dritte, entsorgen kann. In Absatz 5 ist auch vorgesehen, dass die Entsorgung von beschlagnahmten Rüstungsgütern und zugehörigem Material mit der Unterstützung eines Mitgliedstaats erfolgen kann, der die für die Entsorgung der beschlagnahmten Güter erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich im Rahmen der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren abzuschließen hat.