Erwägungsgrund 2 32023D1440
In den nördlichen Regionen der Küstenstaaten des Golfs von Guinea, d. h. Ghana, Côte d’Ivoire, Benin und Togo, verschlechtert sich die Sicherheitslage im Zusammenhang mit der Krise in der zentralen Sahelzone.
In den nördlichen Regionen der Küstenstaaten des Golfs von Guinea, d. h. Ghana, Côte d’Ivoire, Benin und Togo, verschlechtert sich die Sicherheitslage im Zusammenhang mit der Krise in der zentralen Sahelzone.