Art. 7 32023D1440
Aussetzung und Beendigung
(1)
Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2)
Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.