Erwägungsgrund 4 32023D1475
Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an den im Abkommen bestimmten Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Unionsprogrammen für eine Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit Neuseeland nach Maßgabe des Artikels 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen. Gemäß Artikel 3 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an Programmen oder Tätigkeiten der Union von der Annahme von Protokollen zum Abkommen abhängig.