Erwägungsgrund 7 32023D1475
Das Abkommen genügt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, wonach die Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d mit dem Programm „Horizont Europa“ der genannten Verordnung den Bedingungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert.