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Die Definition des Begriffs „Aktivgehalt“ im Abschnitt „Rahmen“ der Anhänge I und II des Beschlusses (EU) 2021/1870 enthält einen Fehler, der berichtigt werden sollte, um klarzustellen, dass organische Reibekörper bei der Berechnung des Aktivgehalts des kosmetischen Mittels bzw. des Tierpflegeprodukts nicht berücksichtigt werden sollen. Anorganische Stoffe, einschließlich anorganischer Reibekörper, sind per definitionem ausgeschlossen.
Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1870 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. Im Abschnitt „Rahmen“ erhält Begriffsbestimmung 1 folgende Fassung: „1.…
Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. Im Abschnitt „Rahmen“ erhält Begriffsbestimmung 1 folgende Fassung: „1.…
Im Sinne dieser Verordnung gelten als a) „aktive Materialien und Gegenstände“ Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Haltbarkeit eines…
Aktuell vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse über Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten, insbesondere bezüglich Wirksamkeit, Gesamtwirkung,…
„erfasste Stoffe“ alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.