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Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (a) iii) in Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1870 (Ausnahme für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates als H410 eingestufte Zinkverbindungen in Zinksalbe/-creme) sicherzustellen, sollte Unterkriterium 4 (a) i) berichtigt werden, indem präzisiert wird, dass Stoffe, die gemäß Unterkriterium 4 (a) iii) ausgenommen sind, die Anforderungen von Unterkriterium 4 (a) i) nicht erfüllen müssen.
Stoffe und Gemische der Untergruppen A I und A II sowie Gemische mit inerten Stoffen der Untergruppe A IV und der Gruppe E können Voraussetzung hierfür ist der…
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (b) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (b) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 sicherzustellen, sollten…
Somit ist es nicht angemessen, das Arzneimittel Zinc-D-gluconate in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 aufzunehmen; es sollte nicht von der…
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (c) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (c) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 zu gewährleisten,…
Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1870 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. Im Abschnitt „Rahmen“ erhält Begriffsbestimmung 1 folgende Fassung: „1.…
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.