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Anhang I des Beschlusses (EU) 2021/1870 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. Im Abschnitt „Rahmen“ erhält Begriffsbestimmung 1 folgende Fassung: „1. ‚Aktivgehalt‘ (AG): die Summe der organischen Inhaltsstoffe des Produkts (ausgedrückt in Gramm), berechnet anhand der fertigen Formulierung des Endprodukts, jedoch ohne den Wassergehalt der Inhaltsstoffe und ohne organische Reibekörper;“. · 2. Kriterium 4 — „Verbotene und Beschränkungen unterliegende Stoffe“ wird wie folgt berichtigt: a) Unterkriterium 4 (a) i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Sofern in Tabelle 5 nicht anders angegeben und sofern es sich nicht um eine Ausnahme gemäß Unterkriterium 4 (a) iii) handelt, darf das Produkt keine Stoffe in Konzentrationen entsprechend oder über 0,0100 Gewichtsprozent bei Rinse-off-Produkten und 0,0010 Gewichtsprozent bei Leave-on-Produkten enthalten, die die Kriterien erfüllen, um in eine Gefahrenklasse oder Kategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft zu werden bzw. denen einer der in Tabelle 4 aufgeführten entsprechenden Gefahrenhinweise zugeordnet wird.“ b) In Unterkriterium 4 (b) Absatz 1 werden die Worte „oder als Verunreinigungen“ gestrichen. c) Im Abschnitt „Beurteilung und Überprüfung“ erhält der Inhalt von Fußnote 12 folgende Fassung: „https://www.echa.europa.eu/de/candidate-list-table“. · 3. Kriterium 5 — „Verpackung“ wird wie folgt geändert und berichtigt: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Das Mindestvolumen für die Zertifizierung eines flüssigen Rinse-off-Produkts außer Zahnpasta beträgt 150 ml.“ b) In Tabelle 8 Zeile 2 Spalte 2 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung: „— Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten mit einer Dichte < 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PP- oder HDPE-Verpackung (ausgenommen PP-Etiketten und Polyolefin-Manschetten in Kombination mit einer PP-Verpackung sowie PE-Etiketten und PE-Manschetten in Kombination mit einer HDPE-Verpackung)“. · ·
Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 wird wie folgt geändert und berichtigt: 1. Im Abschnitt „Rahmen“ erhält Begriffsbestimmung 1 folgende Fassung: „1.…
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung: Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung…
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang III werden die folgenden Einträge angefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe…
Um die korrekte Anwendung von Unterkriterium 4 (b) in Anhang I und von Unterkriterium 3 (b) in Anhang II des Beschlusses (EU) 2021/1870 sicherzustellen, sollten…
Die Anhänge I, IV, VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhält Nummer 59 die folgende Fassung und…
Die Definition des Begriffs „Aktivgehalt“ im Abschnitt „Rahmen“ der Anhänge I und II des Beschlusses (EU) 2021/1870 enthält einen Fehler, der berichtigt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.