Erwägungsgrund 15 32019R1239
Unter außergewöhnlichen Umständen sollte ein Mitgliedstaat in der Lage sein, von den Anmeldern zusätzliche Datenelemente zu verlangen. Solche außergewöhnlichen Umstände können eintreten, wenn beispielsweise eine dringende Notwendigkeit des Schutzes der internationalen Ordnung und Sicherheit besteht oder eine ernste Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Tiergesundheit oder der Umwelt abzuwenden ist. Der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ sollte eng ausgelegt werden.