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Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 4a erhält folgende Fassung: „(4a) Somalia oder der liefernde Mitgliedstaat oder eine liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation, die Hilfe leistet, bestätigt dem Sanktionsausschoss spätestens 30 Tage nach der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art schriftlich den Abschluss einer Lieferung, einschließlich Seriennummern für die gelieferten Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, Lieferinformationen, Frachtbrief, Ladungsverzeichnissen oder Versandlisten sowie des genauen Lagerorts.“
Absatz 4b wird gestrichen.
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 4a erhält folgende Fassung: Gemäß den Nummern 11 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der „multinationalen Seestreitkräfte“, in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe
unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle aus Somalia befördern;
unter Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Somalia direkt oder indirekt Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern;
Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden;
unter Verstoß gegen das Verbot von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen gemäß Anlage C Teil 1 der Resolution 2662 (2022) der Vereinten Nationen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen befördern.“
Anhang II wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Anhang III wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.