Erwägungsgrund 13 32023D1610
Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 wird geändert, um klarzustellen, dass Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören, erst nach Ablauf der 30-Jahre-Frist gemäß diesem Beschluss frei zugänglich sind, es sei denn, die Beschlussorgane beschließen, diese Frist zu verkürzen, beispielsweise im Fall von Dokumenten, die vom Delors-Ausschuss, dem COG, dem EMCF und dem EWI erstellt oder empfangen wurden und von der EZB verwahrt werden, oder die Frist zu verlängern, wie etwa im Fall einzelner Beratungen im Rahmen der Sitzungen des EZB-Rats, sofern eine Einzelfallbewertung zur Widerlegung der Annahme führt, dass die Unabhängigkeit des Beschlussfassungsverfahrens des EZB-Rates nach 30 Jahren nicht länger gefährdet ist —