Erwägungsgrund 5 32023D1610
In Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird anerkannt, dass es Ausnahmen von dem Regelfall geben kann, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert nach Möglichkeit öffentlich zugänglich gemacht werden; in diesem Zusammenhang wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates verwiesen. Da die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht auf die EZB anwendbar ist, ergeben sich Ausnahmen von der Regel, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, aus dem Beschluss EZB/2004/3 der Europäischen Zentralbank. Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses EZB/2004/3 sieht vor, dass die Ausnahmen für Dokumente, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, nach Ablauf des Zeitraums von höchstens 30 Jahren weiterhin gelten. Für Dokumente, die unter andere Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 fallen, gelten die Ausnahmen höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren, es sei denn, der EZB-Rat bestimmt ausdrücklich etwas anderes.