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Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank ermächtigt die Beschlussorgane der EZB, zu den Archiven der EZB gehörende Dokumente vor Ablauf der 30-Jahre-Frist öffentlich zugänglich zu machen. Am 7. Mai 2019 beschloss der EZB-Rat, Dokumente öffentlich zugänglich zu machen, die vom Delors-Ausschuss erstellt wurden oder von diesem empfangen wurden und die von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, welche die meisten Sitzungen dieses Ausschusses ausgerichtet hatte, im Jahr 2005 an die EZB überführt worden sind. Am 23. Januar 2020 beschloss der EZB-Rat, dass von der EZB verwahrte Dokumente, die von der COG, dem EMCF und dem EWI erstellt oder empfangen wurden, öffentlich zugänglich gemacht werden. Mit dem vorliegenden Beschluss werden diese Beschlüsse des EZB-Rats umgesetzt und die betreffenden Dokumente nach ihrer Herabstufung auf die Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unabhängig davon, ob die 30-Jahre-Frist abgelaufen ist oder nicht.
Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 erhält folgende Fassung: „Sofern die Beschlussorgane nichts Anderweitiges beschließen, werden die Dokumente nach…
Von der EZB erstellte oder verwahrte Dokumente werden gemäß den organisatorischen Regelungen zum Berufsgeheimnis und zur Handhabung und Vertraulichkeit von…
In Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 wird anerkannt, dass es Ausnahmen von dem Regelfall geben kann, dass Dokumente von historischem oder…
Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören, sind möglicherweise von den NZBen vor Inkrafttreten dieses Beschlusses an Dritte, z. B. ein nationales…
Die NZBen prüfen rechtzeitig, spätestens jedoch im 25. Jahr nach dem Erstellungsdatum eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments, die von ihnen verwahrten…
Die EZB macht gemäß den Absätzen 3 und 4 andere als die in Absatz 1 genannten freigegebenen Dokumente, die von ihr verwahrt werden, 30 Jahre nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.