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Die EZB kann die Rechte betroffener Personen im Sinne des Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 einschränken, soweit dies erforderlich ist, um im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke zu erfüllen und die Unversehrtheit der historischen Archive der EZB zu wahren, unter anderem insbesondere folgende Rechte:
das Auskunftsrecht , sofern anhand des Antrags der betroffenen Person die Identifizierung bestimmter Dokumente der Archive der EZB nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Bei der Beurteilung der aufgrund des Antrags der betroffenen Person zu ergreifenden Maßnahmen und des erforderlichen Verwaltungsaufwands sind insbesondere die von der betroffenen Person bereitgestellten Informationen sowie Art, Umfang, Volumen und Größe der potenziell betroffenen Dokumente der Archive der EZB zu berücksichtigen;
das Recht auf Berichtigung , sofern die Berichtigung es unmöglich macht, die Unversehrtheit und Authentizität der Dokumente der historischen Archive der EZB zu wahren, unbeschadet der Möglichkeit einer ergänzenden Erklärung oder Anmerkung zu dem betreffenden Dokument, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden;
das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung , sofern die Verarbeitung zur Wahrung der Unversehrtheit und Authentizität der Dokumente der historischen Archive der EZB erforderlich ist und/oder im öffentlichen Interesse liegt;
die Pflicht, eine Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten mitzuteilen , soweit dies sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist;
das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung , sofern die personenbezogenen Daten in den Dokumenten der historischen Archive der EZB als integraler und unverzichtbarer Bestandteil dieser Dokumente enthalten sind.
Die EZB führt angemessene Garantien ein, um die Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten. Diese Garantien umfassen technische und organisatorische Maßnahmen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Die Garantien sehen Folgendes vor:
die Einführung von Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten, z. B. die systematische Löschung und Vernichtung von Dateien, die personenbezogene Daten enthalten, im Einklang mit dem EZB-Ablage- und Aufbewahrungsplan;
die Einführung kontrollierter Verfahren, die den Zugang zu Dokumenten ermöglichen, wenn das Vorliegen personenbezogener Daten nicht festgestellt werden kann;
keine Freigabe sensibler personenbezogener Daten und
Pseudonymisierungs- und Anonymisierungsmaßnahmen.
Der Verantwortliche ist verpflichtet,
die betroffenen Personen darüber zu informieren, dass Dokumente, die ihre personenbezogenen Daten enthalten, als Teil der historischen Archive der EZB öffentlich zugänglich gemacht werden können;
den Datenschutzbeauftragten zu konsultieren, bevor eine Entscheidung darüber getroffen wird, im Einzelfall von den Rechten einer betroffenen Person abzuweichen und diese Konsultation zu dokumentieren;
alle vorgenommenen Einschränkungen im Sinne von Absatz 1 sowie die Gründe, welche die Einschränkung rechtfertigen, zu erfassen;
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage alle Dokumente zur Verfügung zu stellen, welche die zugrundeliegenden Fakten und rechtlichen Grundlagen enthalten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.