Erwägungsgrund 1 32023D1610
Mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 soll gewährleistet werden, dass Dokumente von historischem oder administrativem Wert aufbewahrt und nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck besteht danach für jedes Organ der Union, einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB) die Verpflichtung, historische Archive einzurichten und sie nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren, ab dem Erstellungsdatum eines Dokuments gerechnet, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.