Erwägungsgrund 7 32023D1610
Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören, sind möglicherweise von den NZBen vor Inkrafttreten dieses Beschlusses an Dritte, z. B. ein nationales historisches Archiv, überführt worden. In solchen Fällen ist es angemessen, dass die NZBen sicherstellen, dass die Dokumente nicht vor Ablauf der 30-Jahre-Frist durch diese Dritten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Verwahrt die EZB Dokumente, die mit den an Dritte weitergegeben Dokumenten identisch sind, sollten die NZBen sicherstellen, dass nur Dokumente, die von der EZB auf die Vertraulichkeitsstufe „ECB-PUBLIC“ herabgestuft wurden nach 30 Jahren durch diese Dritten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nationale historische Archive und sonstige nationale Behörden sind nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln, um auszuschließen, dass Dokumente der Archive der EZB vorzeitig eine Freigabe oder als Verschlusssache eingestufte Dokumente eine Freigabe erhalten.