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Artikel 23.3 Satz 2 des Beschlusses EZB/2004/2 wird geändert, um klarzustellen, dass Dokumente, die zu den Archiven der EZB gehören, erst nach Ablauf der 30-Jahre-Frist gemäß diesem Beschluss frei zugänglich sind, es sei denn, die Beschlussorgane beschließen, diese Frist zu verkürzen, beispielsweise im Fall von Dokumenten, die vom Delors-Ausschuss, dem COG, dem EMCF und dem EWI erstellt oder empfangen wurden und von der EZB verwahrt werden, oder die Frist zu verlängern, wie etwa im Fall einzelner Beratungen im Rahmen der Sitzungen des EZB-Rats, sofern eine Einzelfallbewertung zur Widerlegung der Annahme führt, dass die Unabhängigkeit des Beschlussfassungsverfahrens des EZB-Rates nach 30 Jahren nicht länger gefährdet ist —
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 33 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Oktober 2023 übertragen. Die…
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 26…
Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 5, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7…
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz…
Die folgenden Artikel werden in Kapitel III eingefügt: Gemeinsame Leitlinien Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 3 Absatz 8,…
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.