Erwägungsgrund 2 32023D1794
Mit Artikel XXI Absatz 1 des überarbeiteten GPA wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Ausschuss“) eingesetzt, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren des überarbeiteten GPA oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.