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Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt worden waren, liefen am 28. Juli 2023 aus. Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, zu gewährleisten, muss der Rat alle acht Europäischen Staatsanwälte, für die am 29. Juli 2023 Stellen frei wurden, ernennen.
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem…
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates hat der Rat 14 Europäische Staatsanwälte für eine nicht erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ernannt.…
Nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/598 des Rates beträgt die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus acht durch Losentscheid bestimmten…
Am 29. Februar 2024 hat der Rat die 14 Europäischen Staatsanwälte befragt, deren Mandat am 28. Juli 2026 ausläuft. Alle 14 gaben an, bis zum 30. Juni 2029 für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.