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Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, dass bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums die Beteiligten, einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, gehört werden.
Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Einheitlichen Luftraum (im Folgenden „Ausschuss“) unterstützt, der sich aus zwei Vertretern jedes Mitgliedstaats…
Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in Koordination mit…
Mit dieser Verordnung wird ein harmonisierter Rechtsrahmen für die Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums in Verbindung mit a) der Verordnung (EG)…
Der durch die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Rechtsrahmen der Union für den einheitlichen europäischen…
Im Jahr 2004 haben die Mitgliedstaaten eine — von ihnen nunmehr bekräftigte — allgemeine Erklärung zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem…
Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sah vor, dass die Mitgliedstaaten funktionale Luftraumblöcke einrichten, um die Zusammenarbeit zwischen Anbietern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.