Erwägungsgrund 10 32010L0024
Aufgrund der wachsenden Mobilität im Binnenmarkt und der durch den Vertrag oder andere Rechtsvorschriften auferlegten Beschränkungen der Sicherheitsleistungen, die von den nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Steuerpflichtigen gefordert werden können, sollten die Möglichkeiten, Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten zu beantragen, erweitert werden. Da es eine wichtige Rolle spielt, wie alt eine Forderung ist, sollten die Mitgliedstaaten auch dann ein Amtshilfeersuchen stellen können, wenn die inländischen Beitreibungsverfahren noch nicht völlig ausgeschöpft worden sind, unter anderem wenn die Durchführung dieser Verfahren im ersuchenden Mitgliedstaat unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde.