Erwägungsgrund 4 32019D1754
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Bereiche, die unter die Genfer Akte fallen. Das wurde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017 in der Rechtssache C-389/15 bestätigt, in dem klargestellt wurde, dass der Entwurf des überarbeiteten Lissabonner Abkommens, der nachfolgend als Genfer Akte verabschiedet wurde, im Wesentlichen den Handelsverkehr zwischen der Union und den Drittstaaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens sind, erleichtern und regeln soll und direkte und sofortige Auswirkungen auf diesen Handelsverkehr hat. Die Verhandlungen über die Genfer Akte fielen somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV, da sie im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 207 Absatz 1 AEUV, insbesondere der gewerblichen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, erfolgten.