Erwägungsgrund 3 32023D2428
Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderliche Übergangsmaßnahmen.
Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderliche Übergangsmaßnahmen.