Erwägungsgrund 2 32023D2440
Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2003/87/EG dahin gehend geändert, dass die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern für das Jahr 2024 zuzuteilenden Zertifikate auf der Gesamtzuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber beruht, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben, gekürzt um den linearen Kürzungsfaktor gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie. In einem ersten Schritt ermittelte die Kommission die Gesamtmenge der Zertifikate für Luftfahrzeugbetreiber, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben; sie setzt sich zu 85 % aus kostenlosen Zuteilungen und zu 15 % aus Auktionsmengen zusammen. Luftfahrzeugbetreiber, die am 1. September 2023 für das Jahr 2023 ausgeschlossen wurden, wurden nicht berücksichtigt, da sie 2023 keine Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchführten. Gemäß Artikel 3c Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG wird die Menge um die Zuteilungen für Flüge erhöht, die erst ab dem 1. Januar 2024 unter das EU-EHS fallen, d. h. Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage eines Mitgliedstaats und einem Flugplatz in einem anderen Mitgliedstaat, und um die Zuteilungen für Flüge gesenkt, die ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr unter das EU-EHS fallen, d. h. Flüge innerhalb eines Gebiets in äußerster Randlage. Dies entspricht 30259690 Zertifikaten.