Erwägungsgrund 4 32023D2440
Damit die kostenlose Zuteilung an Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG berechnet werden kann, muss die Kommission gemäß Artikel 3c Absatz 5 der genannten Richtlinie auch die Menge der Zertifikate veröffentlichen, die 2024 gemäß den Vorschriften für die kostenlose Zuteilung, die vor den durch die Richtlinie (EU) 2023/958 eingeführten Änderungen in Kraft waren, kostenlos zugeteilt worden wären. Diese Menge entspricht 85 % der Gesamtmenge der Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern oder zur Ergänzung der Innovationsförderung durch den mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds zuzuteilen sind.