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Zur Vorbereitung dieser unionsweit geltenden Leistungsziele muss die Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 indikative Zielbereiche für jeden wesentlichen Leistungsbereich veröffentlichen, bei denen es sich um die jährlichen Mindest- und Höchstwerte handelt, innerhalb deren die Kommission die unionsweit geltenden Leistungsziele festzulegen beabsichtigt. Zu diesen indikativen Zielbereichen konsultiert die Kommission die Beteiligten nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sowie sonstige relevante Personen und Organisationen sowie, im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit („EASA“).
Nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mit denen die unionsweit geltenden Leistungsziele für…
Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 legt die Kommission für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung…
Das Leistungsüberprüfungsgremium hat in Zusammenarbeit mit der EASA Vorschläge bezüglich für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele erarbeitet,…
Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene…
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur…
Während des ersten Bezugszeitraums für das Leistungssystem sollte die Kommission mit Unterstützung der EASA die wesentlichen Leistungsindikatoren bewerten und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.