Erwägungsgrund 4 32023D0269
Mit Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens wird Liechtenstein eine Ausnahmeregelung gewährt, nach der Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet werden kann, die in dem genannten Artikel genannten Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2019 zu erbringen.