Erwägungsgrund 5 32023D0269
Am 2. November 2022 hat Liechtenstein die Verlängerung der Ausnahmeregelung gemäß Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens über den 8. Februar 2024 hinaus um einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren beantragt.