Erwägungsgrund 6 32023D0269
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Drittland-Zentralverwahrern, die bereits Dienstleistungen im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Finanzmittler in Liechtenstein erbringen oder die bereits eine Zweigniederlassung in Liechtenstein errichtet haben, gestattet wird, diese Dienstleistungen weiter für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren nach Inkrafttreten des im Entwurf beigefügten Beschlusses zu erbringen Anhang IX Nummer 31bf Anpassung c des EWR-Abkommens sollte jedoch überprüft werden, falls Artikel 25 oder 69 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 während dieses Zeitraums geändert wird.