Erwägungsgrund 1 32023D2719
In Anhang 14 Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) ist die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die in den Anlagen 14-A und 14-B zu Anhang 14 aufgeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse vorgesehen.