Erwägungsgrund 2 32023D2719
Angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates am 1. Januar 2022 wird gemäß Anhang 14 Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels bis zum 31. Dezember 2023 neu bewertet.