Erwägungsgrund 5 32023D2719
Die Kommission hat die in Anhang 14 Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgesehene Bewertung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs über ökologische/biologische Erzeugnisse vorgenommen. Im Anschluss an diese Bewertung und die Erörterungen im Handelssonderausschuss für technische Handelshemmnisse ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs über ökologische/biologische Erzeugnisse der Verordnung (EU) 2018/848 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gleichwertig sind.