Erwägungsgrund 3 32023D2719
Mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses (EU) 2021/689 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Beschlüsse zu fassen, um nach der Neubewertung der Gleichwertigkeit, die bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen ist, im Einklang mit Anhang 14 Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu bestätigen oder auszusetzen.