Erwägungsgrund 3 32023D2796
Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die Dienste des ESZB, die in der jeweiligen abschließenden Liste entweder des Anhangs I, die Dienste des ESZB enthält, zu deren Nutzung alle zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM verpflichtet sein sollten, oder des Anhangs II, die Dienste des ESZB enthält, die zuständige Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM auf freiwilliger Basis nutzen können, aufgeführt sind.