Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die Dienste des ESZB, die in der jeweiligen abschließenden Liste entweder des Anhangs I, die Dienste des ESZB enthält, zu deren Nutzung alle zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM verpflichtet sein sollten, oder des Anhangs II, die Dienste des ESZB enthält, die zuständige Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM auf freiwilliger Basis nutzen können, aufgeführt sind.
Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die ESZB-Dienste, die in den abschließenden Listen von Anhang I und Anhang II des genannten Beschlusses…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/33) müssen oder können zuständige Behörden die Dienste des ESZB zu den in jenem…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/33) müssen die zuständigen Behörden bestimmte ESZB-Dienste nutzen und können andere…
Zuständige Behörden müssen die in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können die zuständigen Behörden die Dienste des Europäischen Systems der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.