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Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die ESZB-Dienste, die in den abschließenden Listen von Anhang I und Anhang II des genannten Beschlusses aufgeführt sind. In Anhang I sind insbesondere die ESZB-Dienste aufgeführt, die alle zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM nutzen müssen, während in Anhang II die ESZB-Dienste enthalten sind, welche die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM freiwillig nutzen können.
Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die Dienste des ESZB, die in der jeweiligen abschließenden Liste entweder des Anhangs I, die Dienste des…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/33) müssen die zuständigen Behörden bestimmte ESZB-Dienste nutzen und können andere…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/33) müssen oder können zuständige Behörden die Dienste des ESZB zu den in jenem…
Zuständige Behörden müssen die in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) können zuständige Behörden die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB…
Anhang III Nummer 10 des Beschlusses (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) erhält folgende Fassung: „10. Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.