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Die zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellenden Dienste des ESZB sollten festgelegt werden auf Grundlage von abschließenden Listen der a) Dienste des ESZB, zu deren Nutzung alle zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer SSM-Aufgaben verpflichtet sein sollten, damit eine effiziente und konsistente Funktionsweise des SSM sichergestellt ist, und b) Dienste des ESZB, die zuständige Behörden auf freiwilliger Basis zur Wahrnehmung ihrer SSM-Aufgaben nutzen können.
Daher sollten die Dienste des ESZB, welche zuständigen Behörden und kooperierenden Behörden zur Verfügung gestellt werden sollten, auf Grundlage einer…
Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die Dienste des ESZB, die in der jeweiligen abschließenden Liste entweder des Anhangs I, die Dienste des…
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen, sollten den Rechtsrahmen…
Zuständige Behörden müssen die in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen.
Zuständige Behörden können die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder untereinander bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU)…
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB für diese Zwecke nutzen, sollten den Rechtsrahmen einhalten, welcher den jeweiligen Dienst des ESZB regelt und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.