Erwägungsgrund 1 32023D2811
Nach Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) müssen die Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung nach Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) alle fünf Jahre unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der ESZB-Satzung angepasst werden. Der angepasste Schlüssel für die Kapitalzeichnung gilt mit Wirkung vom ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Anpassung folgt.