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Im Hinblick auf den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen am 31. Dezember 2023 gezeichnet haben werden, und den Anteil am Kapital der EZB, den die einzelnen NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 infolge der gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2811 (EZB/2023/31) vorgenommenen Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung zeichnen werden, übertragen sich die NZBen gegenseitig Kapitalanteile durch Übertragungen an die EZB und von der EZB, damit gewährleistet ist, dass die Verteilung der Kapitalanteile mit Wirkung vom 1. Januar 2024 den angepassten Gewichtsanteilen entspricht. Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass jede NZB gemäß diesem Artikel und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB überträgt oder erhält, wobei sich „+“ auf einen Kapitalanteil bezieht, den die EZB an die NZB überträgt, und „-“ auf einen Kapitalanteil, den die NZB an die EZB überträgt.
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