Erwägungsgrund 4 32023D2817
Da die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen bereits ihre bis zum 31. Dezember 2023 geltenden prozentualen Anteile am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/2) eingezahlt haben, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/2816 (EZB/2023/36) aufgeführten Beträge ergeben —