Erwägungsgrund 2 32023D2817
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2819 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/32) wird festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet sind, das Kapital der EZB in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung einzuzahlen. Mit dem Beschluss (EU) 2023/2816 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/36) wird der Prozentsatz festgelegt, zu dessen Zahlung die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen“), mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Anbetracht des angepassten Schlüssels für die Kapitalzeichnung verpflichtet sind.