Erwägungsgrund 3 32023D2817
Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets bereits ihren bis zum 31. Dezember 2023 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/4) und,– soweit die Hrvatska narodna banka betroffen ist – gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/135 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/51) eingezahlt hat, überträgt jede NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB einen zusätzlichen Betrag oder erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 des Beschlusses 2023/2819 (EZB/2023/32) aufgeführten Beträge ergeben.