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Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB erfordern eine Anpassung der Forderungen, welche die EZB gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, welche die NZBen des Euro-Währungsgebiets an die EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich aufgrund der Erhöhung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem 1. Januar 2024 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung an die EZB vor, und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung an diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich aufgrund einer Verringerung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verringern.
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2819 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/32) wird festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen der Mitgliedstaaten,…
Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 31. Dezember 2023 zugeteilt…
Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die…
Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung der den nationalen Zentralbanken (NZBen) zugeteilten…
Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen…
Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.